Neben der üblichen Übertragung von Immobilieneigentum an Verwandte 1. Grades im Rahmen von Erbschaft oder Schenkung besteht auch die Möglichkeit eines Verkaufs. Vorteil dieser Übertragungsvariante ist, dass der Käufer die Zinskosten bei Darlehensaufnahme als auch die AfA (Absetzung für Abnutzung) auf den Objektanteil steuerlich geltend machen kann. In welcher Höhe ist seitens des Käufers Grunderwerbsteuer zu entrichten?

a) für den Kauf ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten

b) der Kauf ist steuerbegünstigt – es ist ausschließlich die Hälfte der ortsüblichen GrESt zu entrichten

c) für den Kauf ist die volle Grunderwerbsteuer zu entrichten

a) Für Immobilienkäufe durch Verwandte ersten Grades (i.d.R. Kinder oder Eltern) besteht keine Grunderwerbsteuerpflicht, der Käufer hat somit als Kaufnebenkosten ausschließlich die üblichen Notar- und Grundbuchkosten zu entrichten, da ein Makler üblicherweise nicht eingeschaltet sein dürfte.